Logo schützen lassen: Marke beim DPMA anmelden, Kosten und Ablauf
Wie Sie ein Logo als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden: welche Markenform passt, wie Sie Klassen wählen, was die Anmeldung kostet und was nach der Eintragung passiert.
Ein Logo lassen Sie schützen, indem Sie es beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke eintragen lassen. Die Online-Anmeldung kostet 290 Euro für bis zu drei Klassen, jede weitere Klasse 100 Euro. Danach können Sie anderen untersagen, ein gleiches oder verwechselbar ähnliches Zeichen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu nutzen. Dieser Artikel führt durch den Ablauf von der Recherche bis zur Verlängerung. Die Grundlagen zu Logo, Recherche und Rechten stehen im Kapitel Logo entwickeln, prüfen und schützen.
Warum eine Marke mehr schützt als das Urheberrecht
Ein gelungenes Logo kann urheberrechtlich geschützt sein. Dieses Recht entsteht automatisch, liegt aber bei der Person, die das Logo gestaltet hat, und Sie erhalten nur Nutzungsrechte. Was Sie sich dafür vertraglich sichern sollten, erklärt der Artikel zu Nutzungsrechten an Logo und Fotos.
Die eingetragene Marke ist ein eigenes Schutzrecht des Inhabers. Sie schützt ein Zeichen als Herkunftshinweis für bestimmte Waren und Dienstleistungen, unabhängig davon, wer es gestaltet hat. Der Schutz greift auch gegen ähnliche Zeichen, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Ein Urheberrecht hilft dagegen meist nur bei Kopien.
Schritt 1: Recherche nach älteren Rechten
Das DPMA prüft bei der Anmeldung nicht, ob es bereits ähnliche ältere Marken gibt. Wer später kommt, riskiert Widerspruch, Abmahnung und im schlimmsten Fall den Verzicht auf Logo und Namen. Recherchieren Sie deshalb vorher:
- im DPMAregister nach deutschen Marken,
- in TMview nach Marken der Europäischen Union und vieler weiterer Länder,
- im Handelsregister und per Websuche nach Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Namen.
Bei Bildmarken ist die Suche schwieriger, weil Bilder über Bildklassen und Beschreibungen gesucht werden müssen. Identische Treffer finden Sie selbst, die Bewertung ähnlicher Zeichen ist dagegen eine Rechtsfrage. Ergibt Ihre Suche Treffer in Ihrer Branche, lohnt sich eine fachkundige Einschätzung.
Schritt 2: Die passende Markenform wählen
Für Logos kommen beim DPMA vor allem drei Formen infrage:
| Markenform | Was geschützt ist | Geeignet, wenn |
|---|---|---|
| Wortmarke | der Name als Buchstabenfolge, unabhängig von Schrift und Farbe | der Name das wichtigste Erkennungsmerkmal ist |
| Bildmarke | ein Zeichen ohne Text | das Bildzeichen allein für den Betrieb steht |
| Wort-/Bildmarke | die Kombination aus Schrift und Zeichen in der angemeldeten Gestaltung | Name und Zeichen zusammen auftreten |
Die Wortmarke bietet oft den breitesten Schutz für den Namen, weil sie nicht an eine Gestaltung gebunden ist. Sie wird aber nur eingetragen, wenn der Name selbst unterscheidungskräftig ist. Eine Wort-/Bildmarke schützt die konkrete Kombination. Wer den Namen und das Logo absichern will, meldet bei ausreichendem Budget beide Formen getrennt an. Was die Logoarten gestalterisch unterscheidet, erklärt der Artikel Wortmarke, Bildmarke, Wort-Bild-Marke.
Überlegen Sie bewusst, ob Sie das Logo farbig oder schwarz-weiß anmelden, und lassen Sie sich bei dieser Frage im Zweifel beraten. Melden Sie das Logo in der Fassung an, die Sie tatsächlich verwenden.
Schritt 3: Waren und Dienstleistungen festlegen
Eine Marke gilt nicht für alles, sondern nur für die Waren und Dienstleistungen, die Sie im Verzeichnis angeben. Diese sind in Klassen der Nizza-Klassifikation eingeteilt. Beispiele für Klassen, die kleine Betriebe häufig betreffen:
- Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Einzelhandelsdienstleistungen
- Klasse 37: Bauwesen, Reparatur- und Installationsarbeiten
- Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten
- Klasse 43: Verpflegung und Beherbergung von Gästen
- Klasse 44: medizinische Dienstleistungen, Gesundheits- und Schönheitspflege
Formulieren Sie das Verzeichnis so konkret wie möglich und so breit wie nötig. Ein zu enges Verzeichnis lässt Lücken, ein zu breites erhöht das Risiko von Konflikten mit älteren Marken und kann nach einigen Jahren angreifbar werden, wenn Sie die Marke für Teile davon nicht benutzen. Das DPMA stellt eine Klassifikationsdatenbank mit vorformulierten Begriffen bereit, die die Prüfung erleichtern.
Schritt 4: Anmeldung und Gebühren
Die Anmeldung erfolgt am einfachsten online über das Portal des DPMA. Sie geben Anmelder, Markenform, Markendarstellung und das Verzeichnis an. Mit dem Eingang der Anmeldung steht der Anmeldetag fest, der für den Vorrang gegenüber späteren Marken zählt.
| Gebühr beim DPMA | Betrag |
|---|---|
| Anmeldung online, bis zu drei Klassen | 290 Euro |
| Anmeldung auf Papier, bis zu drei Klassen | 300 Euro |
| jede weitere Klasse ab der vierten | 100 Euro |
| Verlängerung nach zehn Jahren, bis zu drei Klassen | 750 Euro |
| Verlängerung, jede weitere Klasse | 260 Euro |
Stand der Amtsgebühren: Oktober 2026, Quelle: Gebührenübersicht des DPMA. Die Anmeldegebühr muss innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung bezahlt werden, sonst gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für eine professionelle Recherche oder anwaltliche Beratung, die je nach Umfang sehr unterschiedlich ausfallen.
Schritt 5: Prüfung, Eintragung und Widerspruch
Das DPMA prüft die formalen Angaben, die Klassifizierung und sogenannte absolute Schutzhindernisse. Eingetragen wird zum Beispiel nicht, was rein beschreibend ist, etwa ein Logo, das nur aus dem Wort „Malermeister“ in einfacher Schrift besteht, oder was keine Unterscheidungskraft hat. Gibt es Bedenken, erhalten Sie einen Bescheid und können Stellung nehmen oder das Verzeichnis anpassen.
Nach der Eintragung wird die Marke veröffentlicht. Ab dann haben Inhaber älterer Marken drei Monate Zeit für einen Widerspruch. Erst wenn diese Frist ohne Widerspruch verstrichen ist, ist die Eintragung vorerst gesichert. Auch danach können ältere Rechte noch in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Deshalb ist die Recherche vor der Anmeldung so wichtig.
Vorsicht vor amtlich wirkenden Rechnungen
Nach Anmeldung und Eintragung werden Daten der Marke veröffentlicht. Viele Inhaber erhalten danach Schreiben privater Firmen, die wie Gebührenbescheide aussehen und Zahlungen für Registereinträge oder Veröffentlichungen verlangen. Diese Zahlungen sind nicht nötig. Überweisen Sie nur an das Amt, bei dem Sie angemeldet haben, und vergleichen Sie Bankverbindung und Aktenzeichen.
Nach der Eintragung: benutzen, überwachen, verlängern
Die Marke ist zehn Jahre geschützt und lässt sich gegen Gebühr um jeweils weitere zehn Jahre verlängern. Drei Dinge sollten Sie danach im Blick behalten:
- Benutzung: Wird eine Marke nach Ablauf einer Schonfrist von fünf Jahren nicht ernsthaft für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt, kann sie auf Antrag ganz oder teilweise gelöscht werden.
- Überwachung: Das DPMA meldet Ihnen keine neuen, ähnlichen Marken. Wer Konflikte früh erkennen möchte, prüft das Register regelmäßig selbst oder beauftragt eine Markenüberwachung.
- Fristen: Notieren Sie Ende der Widerspruchsfrist und Ablauf der Schutzdauer im Kalender.
Schutz über Deutschland hinaus
Die deutsche Marke wirkt nur in Deutschland. Wer in mehreren EU-Ländern tätig ist, kann eine Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) anmelden. Die Grundgebühr liegt dort deutlich höher, online ab 850 Euro für eine Klasse, dafür gilt der Schutz in allen Mitgliedstaaten. Für Länder außerhalb der EU gibt es die internationale Registrierung über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), die auf einer deutschen oder europäischen Marke aufbauen kann.
Häufige Fehler bei der Logo-Anmeldung
- Anmeldung ohne vorherige Recherche nach älteren Marken
- Logo angemeldet, das später noch verändert wird, sodass die eingetragene Fassung nicht mehr der benutzten entspricht
- Nutzungsrechte am Logo nicht vollständig geklärt, insbesondere das Recht zur Eintragung als Marke
- Verzeichnis zu eng gefasst, etwa nur eine Dienstleistung, obwohl auch Produkte verkauft werden
- Firmenname als Marke angemeldet, der rein beschreibend ist
Wie Sie von Anfang an einen Namen wählen, der sich schützen lässt, erklärt der Artikel Firmennamen finden.
Checkliste: vor der Anmeldung
- Recherche in DPMAregister, TMview, Handelsregister und Websuche durchgeführt
- Endgültige Logofassung als Datei in der verlangten Darstellung vorhanden
- Nutzungsrechte inklusive Markenanmeldung schriftlich gesichert
- Markenform gewählt: Wortmarke, Wort-/Bildmarke oder beides
- Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen formuliert und Klassen gezählt
- Gebühr innerhalb von drei Monaten zahlbar
- Fristen für Widerspruch, Benutzung und Verlängerung notiert
Fragen und Antworten
- Ist mein Logo nicht schon durch das Urheberrecht geschützt?
- Teilweise. Ein Logo mit ausreichender Gestaltungshöhe ist urheberrechtlich geschützt, und zwar zugunsten der Person, die es entworfen hat. Das Urheberrecht schützt aber nur die konkrete Gestaltung und nicht davor, dass ein Mitbewerber ein ähnliches Zeichen für dieselben Leistungen nutzt. Diesen Schutz bietet erst die eingetragene Marke.
- Wie lange dauert die Eintragung beim DPMA?
- Das hängt von der Auslastung des Amts und davon ab, ob es Rückfragen gibt. Wer schneller eine Eintragung braucht, kann gegen eine zusätzliche Gebühr eine beschleunigte Prüfung beantragen. Die Priorität sichert bereits der Anmeldetag.
- Darf ich das ®-Zeichen verwenden, sobald ich angemeldet habe?
- Das ®-Zeichen steht für eine eingetragene Marke. Verwenden Sie es erst nach der Eintragung und nur in dem Gebiet, in dem die Marke eingetragen ist. Ein ® bei einer bloß angemeldeten oder nicht eingetragenen Marke kann als irreführend gelten.
- Brauche ich für die Anmeldung einen Anwalt?
- Nein, wer in Deutschland ansässig ist, kann selbst anmelden. Eine Beratung durch eine Fachkanzlei für Markenrecht ist sinnvoll, wenn die Ähnlichkeitsrecherche Treffer ergibt, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen kompliziert ist oder die Marke auch im Ausland geschützt werden soll.
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Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026 von der Redaktion Werbe-Wissen. Fehler gefunden?Schreiben Sie uns.