Kapitel 03 · Geschäftsausstattung

Impressumspflicht: Was auf Website und Geschäftspapier stehen muss

Welche Angaben ins Impressum der Website gehören, wer eines braucht, wo es stehen muss und wie sich die Pflichtangaben auf Briefen, E-Mails und Rechnungen davon unterscheiden.

Jede geschäftsmäßig betriebene Website braucht ein Impressum nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das bis Mai 2024 als § 5 Telemediengesetz galt. Es nennt, wer hinter dem Angebot steht und wie man diesen Anbieter schnell erreicht. Auf Briefen, E-Mails und Rechnungen gilt dagegen kein „Impressum“, sondern es gelten die Pflichtangaben aus Handelsgesetzbuch, GmbH-Gesetz und Umsatzsteuergesetz. Beide Bereiche überschneiden sich, sind aber nicht identisch. Einen Überblick über Briefbogen, Visitenkarte und Stempel gibt das Kapitel Geschäftsausstattung.

Wer ein Impressum braucht

Die Pflicht trifft Anbieter von digitalen Diensten, die geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Gemeint ist nicht, dass die Website selbst etwas kostet. Es genügt, dass sie einer wirtschaftlichen Tätigkeit dient, etwa indem sie Leistungen eines Betriebs vorstellt. Betroffen sind deshalb praktisch alle Websites von Unternehmen, Selbstständigen, Freiberuflern und Praxen, auch wenn dort nichts verkauft wird.

Das gilt ebenso für geschäftlich genutzte Profile in sozialen Netzwerken, Branchenverzeichnissen und auf Marktplätzen. Dort genügt meist ein gut sichtbarer Link auf das Impressum der eigenen Website. Ausgenommen sind nur rein private oder familiäre Seiten ohne geschäftlichen Bezug.

Die Pflichtangaben nach § 5 DDG

Angabe Wer sie machen muss Hinweise
Name und Anschrift Alle Bei Einzelunternehmen voller Vor- und Nachname, ladungsfähige Anschrift, kein Postfach
Rechtsform und Vertretungsberechtigte Juristische Personen und Personengesellschaften Etwa Geschäftsführer einer GmbH, Gesellschafter einer GbR
E-Mail-Adresse und schneller Kontakt Alle Zusätzlich zur E-Mail ein weiterer unmittelbarer Kontaktweg, meist Telefon
Register und Registernummer Eingetragene Unternehmen Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Gesellschaftsregister
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Wer eine hat Alternativ oder zusätzlich die Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden; nicht die Steuernummer
Zuständige Aufsichtsbehörde Tätigkeiten mit behördlicher Zulassung Zum Beispiel bei bestimmten gewerberechtlichen Erlaubnissen
Angaben zum reglementierten Beruf Etwa Ärzte, Steuerberater, Architekten, Rechtsanwälte Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung mit Staat der Verleihung, berufsrechtliche Regelungen und wo sie zugänglich sind
Abwicklung oder Liquidation Kapitalgesellschaften in Abwicklung Hinweis auf den Status

Ob auch ein Handwerksbetrieb Angaben zur Handwerkskammer und zur Berufsbezeichnung machen muss, hängt davon ab, ob es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt. Viele Handwerkskammern empfehlen die Angaben in diesem Fall. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Kammer nach.

Angaben je nach Rechtsform

Die häufigsten Fälle in der Praxis:

  • Einzelunternehmen und Freiberufler ohne Registereintrag: voller Vor- und Nachname, eine Geschäftsbezeichnung darf zusätzlich stehen. Dazu Anschrift, E-Mail, Telefon und gegebenenfalls die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Eingetragene Kaufleute (e. K.): Firma mit Zusatz, Inhaberin oder Inhaber, Anschrift, Kontakt, Registergericht und Handelsregisternummer.
  • GbR: Name der Gesellschaft, alle vertretungsberechtigten Gesellschafter, Anschrift und Kontakt. Ist die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, auch Registergericht und Nummer.
  • GmbH und UG (haftungsbeschränkt): Firma mit Rechtsform, Anschrift, alle Geschäftsführer, Kontakt, Registergericht, Registernummer und gegebenenfalls die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Muster: Impressum einer GmbH

Angaben gemäß § 5 DDG

[Firma] GmbH
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]

Vertreten durch die Geschäftsführung: [Vorname Nachname]

Telefon: [Nummer]
E-Mail: [Adresse]

Eintragung im Handelsregister: Amtsgericht [Ort], HRB [Nummer]
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: [DE…]

Ergänzen Sie die Angaben, die für Ihren Fall zusätzlich gelten, etwa zur Aufsichtsbehörde oder zum reglementierten Beruf. Das Muster ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

Zusätzliche Angaben in Sonderfällen

  • Redaktionelle Inhalte: Wer journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte anbietet, etwa einen Blog mit Nachrichten oder Fachbeiträgen, muss nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag zusätzlich eine verantwortliche Person mit Name und Anschrift nennen.
  • Verbraucherstreitbeilegung: Unternehmen, die mit Verbrauchern Verträge schließen und eine bestimmte Größe überschreiten, müssen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz angeben, ob sie an Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen. Die Angabe steht meist im Impressum oder in den Geschäftsbedingungen.
  • Link zur OS-Plattform: Die Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission wurde im Juli 2025 eingestellt. Der früher vorgeschriebene Hinweis darauf sollte von Website und Profilen entfernt werden.

Wo und wie das Impressum stehen muss

Das Gesetz verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Daraus hat sich in der Praxis entwickelt:

  • Ein Link mit einer eindeutigen Bezeichnung wie „Impressum“ steht im Fußbereich jeder Seite.
  • Die Angaben sind mit wenigen Klicks erreichbar; als Richtwert gelten höchstens zwei.
  • Das Impressum ist als Text lesbar, nicht als Bild oder PDF-Download.
  • Auf Mobilgeräten ist der Link ebenso erreichbar wie am Desktop und nicht hinter einem Cookie-Banner verborgen.

Die Datenschutzerklärung ist ein eigenes Dokument und sollte getrennt vom Impressum verlinkt werden. Welche weiteren Pflichtseiten zu einer Website gehören, steht im Kapitel Den eigenen Webauftritt planen.

Impressum in sozialen Netzwerken und Verzeichnissen

Geschäftlich genutzte Profile auf Plattformen wie Facebook, Instagram, LinkedIn oder in Branchenverzeichnissen brauchen ebenfalls eine Anbieterkennzeichnung. Ein eigenes, vollständiges Impressum auf jeder Plattform ist dafür meist nicht nötig. Üblich ist ein Link auf das Impressum der Website, der aber dieselben Anforderungen erfüllen muss: eindeutig als Impressum erkennbar und ohne Umwege erreichbar.

Viele Plattformen bieten dafür ein eigenes Feld, etwa unter den Seiteninformationen. Wo das fehlt, hilft ein Link in der Profilbeschreibung mit dem Wort „Impressum“. Ein Link, der nur „Website“ heißt und auf die Startseite führt, auf der das Impressum erst gesucht werden muss, gilt als riskant. Prüfen Sie außerdem, ob der Link auch in der mobilen App sichtbar ist, denn viele Besucher sehen Profile nur dort. Hinweise zum Aufbau geschäftlicher Profile stehen im Kapitel Social-Media-Werbung.

Mehrere Websites, Landingpages und Apps

Betreiben Sie mehr als eine Website, etwa eine Hauptseite und eine eigene Seite für eine Aktion oder einen Standort, braucht jede davon eine Anbieterkennzeichnung. Ein gemeinsames Impressum ist möglich, wenn es von jeder Seite aus mit einem eindeutig bezeichneten Link erreichbar ist und erkennbar macht, für welche Angebote es gilt. Das betrifft auch Landingpages für Anzeigen, die oft ohne die übliche Fußzeile gebaut werden: Der Link auf das Impressum darf dort nicht fehlen.

Für Apps gilt dasselbe Prinzip. Die Angaben sollten sowohl in der App selbst als auch im Eintrag im App-Store erreichbar sein. Ändern sich Anschrift oder Geschäftsführung, müssen alle Fundstellen gleichzeitig angepasst werden; eine kurze Liste aller Domains, Profile und Apps erleichtert das.

Pflichtangaben auf Geschäftspapier

Für Briefe gilt nicht das DDG, sondern das Recht der jeweiligen Rechtsform. Als Geschäftsbrief zählt jede schriftliche Mitteilung an einen bestimmten Empfänger, also auch E-Mails, Faxe und PDF-Anhänge.

Medium Rechtsgrundlage Kern der Pflichtangaben
Website, Social-Media-Profil § 5 DDG Anbieter, Kontakt, Register, Umsatzsteuer-ID, Beruf
Briefe und E-Mails § 37a HGB (e. K.), § 35a GmbHG, HGB-Vorschriften für OHG und KG Firma, Rechtsform, Sitz, Registergericht, Registernummer, bei GmbH Geschäftsführer
Rechnungen § 14 UStG Unter anderem Steuer- oder Umsatzsteuer-ID-Nummer, Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt
Visitenkarten Keine eigene Pflichtnorm Kein Geschäftsbrief; vollständige Angaben trotzdem sinnvoll

Wie die Angaben in der Fußzeile eines Briefbogens untergebracht werden, zeigt der Artikel Briefbogen nach DIN 5008. Eine Checkliste für die E-Mail-Signatur steht im Kapitel Geschäftsausstattung.

Typische Fehler

  • Veraltete Rechtsgrundlage: Viele Impressen nennen noch das Telemediengesetz. Das ist inhaltlich meist harmlos, zeigt aber, dass die Seite länger nicht geprüft wurde.
  • Fehlende Geschäftsführer nach einem Wechsel in der Geschäftsführung.
  • Steuernummer statt Umsatzsteuer-ID: Die Steuernummer gehört nicht ins Impressum, schon um Missbrauch zu vermeiden.
  • Impressum nur auf der Startseite oder nur über das Menü einer Unterseite erreichbar.
  • Social-Media-Profil ohne Anbieterkennzeichnung, obwohl es geschäftlich genutzt wird.

Checkliste: Impressum prüfen

  • Vollständiger Name, Rechtsform und ladungsfähige Anschrift
  • Alle Vertretungsberechtigten aktuell genannt
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer angegeben
  • Registergericht und Registernummer, falls eingetragen
  • Umsatzsteuer-ID oder Wirtschafts-ID, falls vorhanden
  • Aufsichtsbehörde und Berufsangaben, falls zutreffend
  • Verantwortliche Person bei redaktionellen Inhalten
  • Hinweis zur Verbraucherschlichtung geprüft, OS-Link entfernt
  • Link „Impressum“ im Fußbereich jeder Seite und in allen Profilen

Prüfen Sie das Impressum bei jeder Änderung im Betrieb: neuer Geschäftsführer, Umzug, neue Telefonnummer, Rechtsformwechsel. Das dauert wenige Minuten und vermeidet Abmahnungen.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Brauche ich als Kleinunternehmer ein Impressum?
Ja, wenn Sie Ihre Website oder Ihr Profil geschäftsmäßig betreiben, also für Ihre selbstständige Tätigkeit werben oder etwas anbieten. Die Pflicht hängt nicht von Umsatz oder Größe ab. Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer; eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer müssen Sie nur angeben, wenn Sie eine haben.
Muss eine Telefonnummer ins Impressum?
Pflicht ist eine E-Mail-Adresse und zusätzlich ein weiterer Weg zur schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme. In der Praxis ist das meist eine Telefonnummer, weil sie diese Anforderung zuverlässig erfüllt. Ein Kontaktformular allein ersetzt die E-Mail-Adresse nicht.
Darf ich eine Postfach-Adresse angeben?
Nein. Verlangt wird eine ladungsfähige Anschrift, also eine Adresse, unter der Sie oder Ihr Betrieb tatsächlich erreichbar sind und Schriftstücke zugestellt werden können. Ein Postfach genügt dafür nicht. Wer von zu Hause arbeitet, kann über eine Geschäftsadresse nachdenken, die diese Voraussetzungen erfüllt.
Was passiert, wenn das Impressum fehlt oder falsch ist?
Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit, für die nach Angaben der Industrie- und Handelskammern ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro möglich ist. In der Praxis häufiger sind Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, die Kosten verursachen.

Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026 von der Redaktion Werbe-Wissen. Fehler gefunden?Schreiben Sie uns.